Wann kann die Ärztekammer Hamburg bei Patientenbeschwerden helfen?

Die Berufsaufsicht der Ärztekammer

Die Ärztekammer Hamburg führt die Berufsaufsicht über die in Hamburg tätigen Ärztinnen und Ärzte. Sie prüft die Verletzung ärztlicher Berufspflichten im Rahmen eines Behandlungsverhältnisses nach der Berufsordnung der Hamburger Ärztinnen und Ärzte (BO).

Die Einhaltung der meisten Berufspflichten wird von der Ärztekammer Hamburg im berufsrechtlichen Disziplinarverfahren geprüft. Daneben gibt es noch das Schlichtungsverfahren, in dem die Beguchtachtungskommission der Ärztekammer mögliche ärztliche Behandlungsfehler untersucht und das gebührenrechtliche Verfahren, in dem ärztliche Privatrechnungen nach der GOÄ beurteilt werden.

Die Ärztekammer prüft insbesondere, ob diese ärztlichen Pflichten eingehalten wurden:

  • Aufklärungspflicht
  • Beachtung des aktuellen wissenschaftlichen Standes in der Medizin
  • Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes von Patientinnen und Patienten
  • Dokumentationspflicht
  • Einholung der Einwilligung von Patieninnen und Patienten vor medizinischen Maßnahmen
  • Gewährleistung der Einsichtnahme in die Patientenakte durch Patientinnen und Patienten
  • Ordnungsgemäße Abrechnung
  • Respektvoller Umgang und Beachtung des Persönlichkeitsrechtes von Patientinnen und Patienten
  • Schweigepflicht
  • Trennung der ärztlichen Tätigkeit von gewerblichen oder anderen Eigeninteressen von Ärztinnen und Ärzten
  • Zeitgerechte Erstellung von Befundberichten und übernommenen Gutachten

In diesen Fällen greift die Berufsaufsicht nicht

Die Ärztekammer Hamburg kann im Rahmen der Berufsaufsicht nicht bei allen Patientenbelangen und -rechten Unterstützung bieten. In den unten aufgeführten Fällen können wir Ihnen leider nicht weiterhelfen. Wir haben aber - wo möglich - Links zu Einrichtungen hinterlegt, an die Sie sich im jeweiligen Fall wenden können:

Medizinische Beratung
Erteilung einer Zweitmeinung

Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Fachärztinnen und Fachärzten bzw. medizinischen Einrichtungen bietet die Patientenberatung der Ärztekammer Hamburg und der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg.

Eingreifen in medizinische Behandlungen
Überprüfung für Arbeitgeber, ob eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, bei der gesetzlichen Krankenkasse ihrer Arbeitnehmerin oder ihres Arbeitnehmers eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit nach § 275 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) zu veranlassen. Die gesetzlichen Krankenkassen sind danach zur Beseitigung von Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, indem sie eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst einleiten. Der Anspruch des Arbeitgebers gegen die Krankenkasse auf Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme ergibt sich aus § 275 Abs. 1a S. 3 SGB V. Nur in Fällen, in denen sich die Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit aus der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Untersuchungen eindeutig ergeben, kann die Krankenkasse von der Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen (§ 275 Abs. 1a S. 4 SGB V).

Empfehlung von Ärztinnen und Ärzten oder Krankenhäusern

Anhaltspunkte zur Behandlungsqualität geben etwa die Weiße Liste oder der Qualitätsbericht des gemeinsamen Bundesausschusses

Bewertung organisatorischer und pflegerischer Belange im Krankenhaus

Hinsichtlich organisatorischer und pflegerischer Belange in einem Krankenhaus empfehlen wir, dass Sie sich an die dafür eingerichtete Beschwerdestelle des jeweiligen Krankenhauses wenden. Eine Übersicht der Beschwerdestellen in Hamburger Krankenhäusern veröffentlicht die Hamburger Krankenhausgesellschaft.

Inhaltliche Überprüfung ärztlicher Gutachten

Um ein Gutachten zu widerlegen, ist zumeist ein sogenanntes Gegengutachten notwendig. Entsprechende Gutachterinnen und Gutachter lassen sich beispielsweise im Internet finden. Empfehlungen zu Gutachterinnen und Gutachtern erteilt die Ärztekammer nicht.

Allgemeine Rechtsberatung

Die Ärztekammer berät auschließlich im Rahmen Ihres gesetzlichen Auftrags zu berufsrechtlichen Fragestellungen. Denn Rechtsberatung  ist grundsätzlich den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten. Der Anwaltssuchdienst der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg hilft bei der Suche nach einer geeigneten Rechtsanwältin oder einem geeigneten Rechtsanwalt. Deren Zulassung können Sie über das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis überprüfen. Fachanwälte sind Rechtsanwälte, die auf einem bestimmten Fachgebiet besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen nachweisen können. Der Titel "Fachanwalt" wird von den regionalen Rechtsanwaltskammern verliehen. Die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) bietet zudem Rechtsberatung speziell für Menschen mit geringem Einkommen an.

Unterstützung bei der Durchsetzung individualrechtlicher Ansprüche

Diese sind ggf. mit der Unterstützung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes geltend zu machen. Wenn in der Angelegenheit bereits ein Gerichtsverfahren anhängig ist, ist dafür Ihr Rechtsbeistand zuständig.

Prüfung der Abrechnung ärztlicher Leistungen im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung nach EBM

Wenn Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, rechnet Ihre Ärztin oder Ihr Arzt die erbrachten Leistungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) nach dem EBM ab. Sie haben dann die Möglichkeit, bei Ihrer Krankenkasse eine sog. "Patientenquittung" anzufordern, die eine Übersicht der von Ihren Ärztinnen und Ärzten abgerechneten Kosten mit der KVH enthält. Für die Überprüfung dieser Abrechnung anhand vertragsärztlicher Vorschriften ist die KVH zuständig.